Statuten

Statuten des Vereines „Bürgerforum Gut für Gutenstein“

§1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1. Der Verein führt den Namen „Bürgerforum Gut für Gutenstein“

1.2. Der Verein hat den Sitz in der Marktgemeinde Gutenstein.

1.3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich primär auf die Marktgemeinde Gutenstein, doch können überregionale Anliegen in das Betätigungsfeld einbezogen werden.

 

§2. Zweck des Vereines

2.1. Der Verein ist auf Gemeinnützigkeit und seine Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.2. Er bezweckt die Wahrung der Interessen der Bürger der Marktgemeinde Gutenstein.

2.3. Er bezweckt in Zusammenarbeit mit allen Bürgern, Institutionen und Vereinen der Marktgemeinde Gutenstein eine dem Wohlbefinden aller dienlichen Politik zu gestalten.

2.4. Durch ihre Mitarbeit sollen alle Bürger – unabhängig von ihren ideologischen Präferenzen – die Möglichkeit haben, sachpolitische Vorstellungen zu verwirklichen.

2.5. Durch Engagement, Innovation und konstruktive Arbeit soll die Marktgemeinde Gutenstein zu einem Ort werden, in dem Fragen der Lebens- und Wohnqualität Priorität haben.

§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und der Art der Aufbringung

3.1.Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.

3.2.Eine breite Informationsarbeit.

3.3.Mitgliedsbeiträge, Fraktionsabgaben, Subventionen, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen und Publikationen.

3.4.Kandidatur bei den Gemeinderatswahlen der Marktgemeinde Gutenstein.

§4. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

Ordentliche Mitglieder:

Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit. Sie haben durch ihre Tätigkeit die Arbeit des Vereines zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden können.

Außerordentliche Mitglieder:

Sie sind den Vereinszielen gegenüber aufgeschlossen und sind bereit, diese zu fördern.

Unterstützende Mitglieder:

Sie erklären sich bereit, den Verein sowohl ideell als auch finanziell zu unterstützen.

Ehrenmitglieder:

Sie werden hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt.

§5. Erwerb der Mitgliedschaft.

Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

6.1. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

6.2. Die Streichung einer Mitgliedschaft kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate nicht beglichen wird.

6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen Schädigung des Vereins verfügt werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 14 Tagen das Schiedsgericht anrufen. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte.

6.4. Eine Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der General-versammlung auf Antrag des Vorstandes aberkannt werden.

§7 Rechte und Pflichten einer Mitgliedschaft

7.1. Jedes ordentliche Mitglied hat durch seine aktive Mitarbeit das Interesse des Vereins zu fördern und besitzt in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Antragsrecht. Es ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Es ist verpflichtet, innerhalb der ersten beiden Monate eines Kalenderjahres seinen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

7.2. Jedes außerordentliche Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Es kann an der Generalversammlung teilnehmen, besitzt aber kein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Es ist verpflichtet, innerhalb der ersten beiden Monate eines Kalenderjahres seinen festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

7.3. Jedes unterstützende Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Es kann an der Generalversammlung teilnehmen, besitzt aber kein Wahl-, Stimm- und Antragsrecht. Es ist verpflichtet, innerhalb der ersten beiden Monate eines Kalenderjahres seinen festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

7.4. Jedes Ehrenmitglied besitzt dieselben Rechte wie unterstützende Mitglieder, sind jedoch nicht zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

8.1. Die Organe des Vereins sind

die Generalversammlung

der Vorstand

die Rechnungsprüfer

das Schiedsgericht.

§9 Die Generalversammlung

9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Antrag der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

9.6. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt: es hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 9.6.) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben bei der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

10.2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

10.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

10.6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

10.7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

11.1. Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann (Obfrau) und seinen Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, sowie drei Beiräten.

11.2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

11.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

11.4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

11.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

11.7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 11.3.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.9.) und Rücktritt (Abs. 11.10).

11.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

11.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 11.2.) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des

Rechenabschlusses;

12.2. Vorbereitung der Generalversammlung;

12.3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

12.4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

12.5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

12.6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.2. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

13.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

13.4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

13.5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

14.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

14.3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.

§16 Auflösung des Vereins „Bürgerforum Gut für Gutenstein“

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

16.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Ein Kommentar zu “Statuten

  1. Hallo!

    Ich finde es super das es endlich eine Bürgerliste gibt die unseren Polit Wahnsinn die Stirn bittet und zum Wohl der Gemeindebürger agieren will. Unsere Stimme und Unterstützung ist euch sicher! Macht weiter so und lasst euch nicht unterbuttern.

    Liebe Grüße
    Moerthen R. , Vacha E.

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